Sobald die Winterzeit Einzug hält, Frostgefahr gemeldet wird oder Straßen und Wege mit Schnee bedeckt sind, ist auch der gemeindliche Winterdienst wieder im Einsatz.
Hier einige Informationen, in welchem Umfang der Gesetzgeber und die Rechtsprechung den notwendigen Winterdienst umschreiben.
Innerorts besteht eine Räum- und Streupflicht nur an verkehrswichtigen (örtliche Hauptverkehrsstraßen, Hauptkreuzungen) und zugleich gefährlichen Straßenstellen (scharfe Kurven, Fahrbahnverengungen, Gefällestrecken, Kreuzungen und Einmündungen). Auf Nebenstraßen ist mit Schneeglätte zu rechnen.
Verkehrsbereiche für Fußgänger unterliegen innerorts ebenso der Räum- und Streupflicht, im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Kommune, wobei Gehwege in der Reinhaltungspflicht der Angrenzer der Grundstücke liegen. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein entsprechender Weg seitens der Angrenzer verkehrssicher gemacht werden.
Außerorts besteht eine Räum- und Streupflicht für Straßen nur an verkehrswichtigen und zugleich besonders gefährlichen Straßenstellen (wichtige Ortsverbindungsstraßen mit besonders gefährlichen Gefällestrecken). Für Geh- und Radwege besteht außerhalb der Ortschaften grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht.
Eine vollständige Gefahrlosigkeit und ständiges Freihalten des Straßenraumes kann von den Verkehrsteilnehmern nicht erwartet werden, ebenso wenig, dass die Straßen zu jeder Zeit in einem völlig schnee- oder eisfreien Zustand vorzufinden sind. Diese Auffassung hat sich mittlerweile bei den Gerichten nach Schadensersatzklagen gegen die Kommunen gefestigt.
So muss sich auch jeder Verkehrsteilnehmer den gegebenen Straßenverhältnissen mit geeigneter Winterausrüstung (Schuhwerk, erhöhte Aufmerksamkeit, Winterreifen, Schneeketten, Fahrweise usw.) anpassen.
Die Gemeinde führt im Rahmen der finanziellen und personellen Leistungsfähigkeiten den Winterdienst durch. Jedoch kann dies nur innerhalb der rechtlich bestehenden Verpflichtungen erfolgen.
Weiterhin wird um Verständnis gebeten, dass der Winterdienst nach einem vorgegebenen Streckenplan durchgeführt wird, wobei z. B. Siedlungs- und Seiten- sowie Nebenstraßen nach niedereren Dringlichkeitsstufen und zeitlich nachrangig abgearbeitet werden oder kein Winterdienst stattfindet.
Der Winterdienst beginnt bereits in den frühen Morgenstunden.
Parkende Fahrzeuge in Wohnstraßen behindern nicht selten die Winterdienstfahrzeuge.
Deshalb werden alle Fahrzeughalter gebeten, so zu parken, dass möglichst keine Beeinträchtigungen für die Räum- und Streufahrzeuge eintreten (Wendehammer, enge Kurvenbereiche, gegenüber Ein- und Ausfahrten).
Sollten Behinderungen durch die Fahrer festgestellt werden, kann nicht erwartet werden, dass ein Winterdienst vor allem im Hinblick auf das Schadensrisiko durchgeführt wird.
Da der Schnee bei den Räumfahrzeugen seitlich weggedrängt wird, kommt es logischerweise vor, dass Einfahrten oder Gehwege, die vorher freigeräumt wurden, „zugeschoben“ werden. Bitte haben Sie hier Verständnis – der Schnee lässt sich nicht einfach wegzaubern.
Dies ist leider unvermeidbar und nicht anders möglich.
Wird der Schnee wieder zurück auf die Straßen geschoben und es geschieht dadurch ein Unfall, haftet der Verursacher für Folgeschäden.
Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, ein Bußgeld zu verhängen.